BILANZ DES LEA: EIN SCHLIMMES JAHR LIEGT HINTER UNS!

Landeselternausschuss zieht Bilanz für 2023

Das Kita-System leistet noch immer nicht das, was Familien brauchen. Was Kindern, Eltern und Fachkräften 2023 zugemutet wurde, darf sich im kommenden Jahr auf keinen Fall fortsetzen.

Es gibt noch immer zu wenige Kita-Plätze. Spontane sowie langandauernde Kürzungen der Öffnungszeiten oder Schließungen ganzer Kita-Gruppen sind an der Tagesordnung. Und wenn Eltern das nicht kommentarlos hinnehmen und auf mögliche Lösungswege hinweisen, droht kurzerhand der Verlust der Betreuungsverträge für ihre Kinder. Statt der beabsichtigten Inklusion werden immer mehr Kinder, die aus der Reihe tanzen, aus Kitas ausgeschlossen. Verbriefte Elternrechte werden immer noch von zu vielen Akteur:innen als unverbindliche Verhaltensempfehlungen betrachtet, die selbstherrlich missachtet werden, wenn es bequemer ist.

Diese Zustände sind untragbar. Alle Verantwortlichen müssen umgehend handeln, um die Situation im Kita-System auf den Weg in die richtige Richtung zu bringen. Dazu müssen alle Kita-Akteur:innen Unannehmlichkeiten auf sich nehmen. Dass aber unsere Kinder weiterhinunter den Versäumnissen der Vergangenheit leiden, muss aufhören!

Einige Kommunen und Träger beweisen, dass die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine verlässliche und fördernde Kinderbetreuung möglich ist. Auch die Finanzspritze durch das Kita-Kraftpaket des Landes ist ein hilfreicher Schritt in die richtige Richtung. Aber das Kita-System braucht noch viele weitere Schritte – und zwar schnell. Kommunen müssen ihre Verantwortung wahrnehmen, den Kita-Ausbau vorantreiben und das Land muss sie dabei ausreichend finanziell unterstützen. Jugendämter müssen endlich darauf hinwirken, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die das KiTa-Gesetz im Rahmen der Personalausstattung der Kitas bietet. Selbstgeschaffene Hürden, wie die Beschränkung der Auszubildenden, der Verwaltungs- und Hauswirtschaftskräfte sowie bei der Beschaffung des für den Sozialraum benötigten Mehrpersonals müssen dringend abgebaut werden. Das Landesjugendamt muss hinreichend flexibel auf herausfordernde Situationen vor Ort eingehen und Lösungen im Sinne der Familien und Fachkräfte finden.

Aber allem voran sollte die Verantwortungsgemeinschaft gemeinsam Hindernisse und Blockaden aus dem Weg räumen, statt sich darüber zu streiten, wer diese geschaffen hat.

Das Fazit der LEA-Vorsitzenden Karin Graeff: „Das kommende Jahr 2024 muss deutlich besser werden als das vergangene, denn Kindheit lässt sich nicht wiederholen. Dazu müssen wir alle schneller und lösungsorientierter werden – und wir müssen die Gesetze als verbindliche Grundlage für unsere Zusammenarbeit akzeptieren.“

MITGLIEDER IM EA – SIND DIE GEWÄHLTEN IMMER IM AMT?

Elternausschusswahl

Vor dem Hintergrund des § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII muss kollektive Elternmitwirkung stattfinden. Das jährliche Gründen und Zustandebringen eines neuen Elternausschusses mit Mitgliedern, deren Kinder die Kita besuchen, ist immer das oberste Ziel.

Die Größe eines Elternausschusses (EA) und ob dieser auch bei nur wenigen Kandidaturen im Amt ist, wird in § 5 der KiTaGEMLVO geregelt. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KiTaGEMLVO ist eine Vorschrift, die helfen soll, sinnvolle Größen von Elternausschüssen festzulegen.

So muss die Anzahl der Mitglieder des Elternausschusses nach der Zahl der Plätze der Tageseinrichtung nach Betriebserlaubnis festgelegt werden. Je angefangene zehn Plätze ist ein Mitglied zu wählen. Hat eine Einrichtung weniger als 30 Plätze, sind drei Mitglieder zu wählen. Dabei geht es darum, die maximale Anzahl an ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen.

Wenn jedoch nicht genügend Elternteile kandidieren wollen, regelt § 5 Abs. 4 KiTaG nicht, dass die Maximalgröße auch die Mindestgröße ist. Wenn wenige Elternteile für den Elternausschuss kandidieren und von den anderen Eltern aktuell niemand mehr explizit kandidieren möchte, dann können die wenigen Kandidaten*innen die Aufgaben des Elternausschusses wahrnehmen. Sie sind dann auch in der ersten Wahl durch die Elternversammlung gewählt.  Die Anzahl von mindestens drei Mitgliedern im Elternausschuss ist eine Untergrenze an Plätzen im Elternausschuss, die bei kleinen Einrichtungen mit nur wenigen Betreuungsplätzen relevant ist. Allgemein richten sich die Plätze im Elternausschuss, wie bereits erläutert, nach den Plätzen der Einrichtung nach Betriebserlaubnis.

Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 (Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses unter die Hälfte der Mitgliederzahl nach Absatz 1 sinkt, findet unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses eine Neuwahl statt.) ist lediglich herzuleiten, dass aus personeller Sicht der EA für neue interessierte Eltern jederzeit offen sein muss. Man muss jedoch nicht permanent neuwählen, wenn sich keine grundlegende Veränderung der Bereitschaft zur Mitarbeit in der Elternschaft abzeichnet. Wenn sich jedoch neue Eltern einbringen wollen, dann ist eine Neuwahl durchzuführen. Dies zeichnet sich in der Regel im Vorfeld ab.

Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses also unter die Hälfte der Mitgliederzahl sinkt bzw. bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, sind dann unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses Neuwahl anzusetzen, wenn sich zusätzliche Interessierte für eine Kandidatur für den Elternausschuss melden. Ab dem Monat Juni kann im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Elternausschusses eine Nachwahl entfallen.

In § 5 Abs. 2 Satz 2 (Bis zur Neuwahl führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.) wird geregelt, dass der bisherige Elternausschuss, also auch ein EA der beispielsweise nur aus einem Mitglied besteht, die Geschäfte bis zu einer möglichen Neuwahl weiterführt. Diese Regelung zur geschäftsführenden Tätigkeit von Elternausschussmitgliedern dienen der Sicherung der Arbeitsfähigkeit.

Beispiel:

Bei einer Einrichtung mit 60 Betreuungsplätzen besteht der Elternausschuss aus sechs zu wählenden Mitgliedern. Werden nur zwei Mitglieder in den Elternausschuss aufgrund mangelnder Kandidaturen gewählt, ist der Elternausschuss trotzdem im Amt, wenn er ordnungsgemäß gewählt wurde. Jedoch sind in der Kita Neuwahlen im Rahmen einer Elternversammlung vorzusehen, sobald sich weitere Kandidaten gefunden haben, da die Anzahl der Mitglieder im Elternausschuss mit zwei Mitgliedern weniger als die Hälfte (sechs Mitglieder) der Plätze im Elternausschuss beträgt.

Es sollte somit im Interesse der Kita und des scheidenden Elternausschusses liegen, für die maximale Anzahl an Mitgliedern im Elternausschuss und auch bereits für evtl. Nachrücker bei den Eltern zu werben. Immerhin soll der Elternausschuss stellvertretend für die gesamte Elternschaft Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit in der Kita gegenüber Träger und Kita-Leitung vorbringen und damit einen wesentlichen Beitrag zu einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft leisten.

Wenn in einer Einrichtung sehr wenig Interesse an der Arbeit im Elternausschuss besteht und gleichzeitig sich dies nicht aus einem schwierigen Sozialraum heraus begründen lässt, sollte seitens der Fachberatung geprüft werden, ob es eine entsprechend einladende Kooperationskultur in der Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternausschuss in dieser Kita gibt. Keineswegs muss es da immer Zusammenhänge geben, nach der Erfahrung des LEA ist es aber oft ein brauchbarer Frühindikator für eine gestörte Bildungs- und Erziehungspartnerschaft.

RUNDSCHREIBEN DES LANDESJUGENDAMTS ZUR ÄNDERUNG DER KiTaGAVO

KiTaGAVO

Am 20. Juli 2022 wurden die Änderungen der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaGAVO) veröffentlicht.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben sich zwei Anpassungen, die sich auf die Personalausstattung von Kindertagesseinrichtungen nach § 21 KiTaG auswirken. Nachfolgend wird die jeweilige Änderung vorgestellt und die Relevanz in Bezug auf den Praxisalltag erläutert.

1. Gleichzeitige Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit:

§ 2 Abs. 2 KiTaGAVO

„(2) Von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KiTaG kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person, die die Voraussetzungen auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG getroffenen Fachkräftevereinbarung erfüllen muss, gleichzeitig anwesend ist.“

In § 21 Abs. 4 KiTaG ist geregelt, dass zu jeder Zeit mindestens zwei pädagogische Fachkräfte in der Einrichtung anwesend sein müssen. Pädagogische Fachkräfte sind in der Fachkräftevereinbarung unter Punkt 4 definiert (z. B. Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen).

Mit Inkrafttreten der o. g. Änderung wird diese Regelung angepasst. Zukünftig können in begründeten Ausnahmefällen anstelle einer pädagogischen Fachkraft i. S. d. Fachkräftevereinbarung beispielsweise eingesetzt werden:

  • pädagogische Fachkräfte in Assistenz (definiert unter Punkt 5 der Fachkräftevereinbarung),
  • profilergänzende Kräfte (definiert unter Punkt 7 der Fachkräftevereinbarung) oder

Kräfte, deren Einsatz aus dem Sozialraumbudget gefördert und nach Konzeption des Sozialraumbudgets auch im pädagogischen Alltag der Kita eingesetzt werden (definiert unter Punkt 8 der Fachkräftevereinbarung). Nicht einsetzbar anstelle einer pädagogischen Fachkraft sind Unterstützungs- und Vertretungskräfte, die nach der Fachkräftevereinbarung nicht als Fachkraft (Punkt 4, 5, 7) definiert werden können, sowie Auszubildende, Praktikanten, und Mitarbeitende aus dem wirtschaftlichen Bereich.

Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Regelung liegt beispielsweise dann vor, wenn aufgrund mangelnder Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte gemäß der Fachkräftevereinbarung die Betreuungszeiten der Tageseinrichtung eingeschränkt werden müssten, wenn die Kita schließen müsste oder die Erfüllung des Rechtsanspruchs nicht mehr gewährleistet werden kann.

2. Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus:

§ 2 Abs. 3 KiTaGAVO

„(3) Ausgleichsmaßnahmen nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG können für eine Dauer von längstens sechs Monaten eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1 ist in der Zeit vom 03. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 der Einsatz von Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.“

Durch das Inkrafttreten der o. g. Änderung ist der Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme in der Zeit vom 04. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.

Der Träger hat den begründeten Ausnahmefall nachzuweisen und im Rahmen des Personalverwendungsnachweises vorzulegen. Eine Genehmigung der Betriebserlaubnisbehörde für den jeweiligen Einsatz einer Unterstützungs- oder Vertretungskraft über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist nicht erforderlich.

3. Inkrafttreten

Die Änderung des § 2 Abs. 2 KiTaGAVO zur gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte ist zum 21. Juli 2022 in Kraft getreten. § 2 Abs. 3 KiTaGAVO zum Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist rückwirkend mit Wirkung vom 3. April 2022 in Kraft getreten.